{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d506dff76bae3d3a0c61376e24bce905c74440c6a618e8dc69fce5f5f1b2cd34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d506dff76bae3d3a0c61376e24bce905c74440c6a618e8dc69fce5f5f1b2cd34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_31", "Checksum": "e95f1f4f4d54648f53504eee4dd53290"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:29", "Checksum": "61869d206d4f0a6b8e4d6cc58a1154e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n126\nmächtigt den Richter nämlich nur, die Umwandlung einer Busse in Haft\nbe- reits im Urteil auszuschliessen. Umgekehrt verlangen das Gesetz\nund die Praxis dagegen, die Busse zunächst nach Art. 49 Ziff. 1 und 2\nStGB einzu- treiben, und nur, wenn dies nicht zum Ziel führt, darf die\nUmwandlung an- geordnet werden. Bei dieser Umwandlung hat der\nRichter zu prüfen, ob das Vollstreckungsverfahren vorschriftsgemäss\ndurchgeführt wurde und der Verurteilte nicht den Nachweis\nunverschuldeter Nichtbezahlung erbringt; ferner stellt sich bei einer\nUmwandlung die Frage, ob für die Umwand- lungsstrafe nicht der\nbedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Art. 49 Ziff. 3 letzter Satz). Die\nUmwandlung darf also erst nach erfolgloser Betreibung des\nVerurteilten angeordnet werden und kann nicht bereits im Urteil selbst\nvorgesehen werden. Der im Strafmandat enthaltene Hinweis, dass die\nBus- se bei Uneinbringlichkeit unverzüglich umgewandelt werde, ist\nsomit auch deshalb bedeutungslos, weil eine Betreibung gegen den\nBerufungskläger nie eingeleitet respektive durchgeführt worden ist; der\nbetreffende Hinweis im Strafmandat kann somit keine Beachtung\nfinden, weil er Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB widerspricht. Auch aus\ndiesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\nc. Der Kreispräsident hat vor dem Erlass des Umwandlungsurteils\naber auch weder geprüft, ob das Vollstreckungsverfahren\nvorschriftsgemäss durchgeführt worden war, noch ob der\nBerufungskläger den Nachweis un- verschuldeter Nichtbezahlung\nerbracht hat. Auch insofern hat er gegen Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 und 2\nStGB verstossen. Zum einen darf die Umwand- lung nach dem Gesagten\nnämlich erst nach erfolgloser Betreibung des Ver- urteilten angeordnet\nwerden und zum andern hat der Kreispräsident dabei ausser acht\ngelassen, dass bei einem sich im Strafvollzug befindlichen Verurteilten die Vermutung der Mittellosigkeit zum tragen kommt.\nMittellosig- keit beziehungsweise die Nichtbezahlung einer Busse\ninfolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe, die den Mittellosen hindert,\ndem Verdienste nachzu- gehen, schliessen regelmässig die\nUmwandlung einer Busse in Haft aus.\nd. Es liegen umgekehrt aber auch keine Umstände vor, welche\ndar- auf hindeuten, dass der Berufungskläger zum Vornherein nicht den\nWillen hat, nach Wiedererlangen der Freiheit die Busse zu bezahlen\noder abzuver- dienen; auch deutet nichts mit der hierzu notwendigen\nSicherheit darauf hin, dass zu erwarten ist, dem Berufungskläger werde\ndie Tilgung auf diese Wei- se trotz guten Willens nicht vor Eintritt der\nVerjährung möglich sein. Der Berufungskläger hat im Gegenteil in\nseiner Berufungsschrift glaubhaft aus- geführt, bereits vor dem\nWiedererlangen der Freiheit, die Busse aus Mitteln des Peculiums\n127\nabtragen zu wollen. Ausserdem ist der Berufungskläger nicht mehr im\nVollzug. Es bleibt somit auch noch reichlich Zeit, die Busse vor der\nVerjährung zu bezahlen oder abzuverdienen. Die Busse verjährt, wie\ner- wähnt, gemäss Art. 73 Ziff. 1 StGB in fünf Jahren seit der\nAusfällung, da sie\n\n128\nhier nicht Übertretungsstrafe ist, für die Art. 109 StGB in Betracht fiele.\nNur wenn sich im Verlaufe der Zeit zeigen sollte, dass voraussichtlich\ntrotzdem die Busse nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht werden\nkann, so könnte die Busse noch in Haft umgewandelt werden. Zur Zeit\nbesteht noch kein berechtigter Anlass zur Umwandlung. Der\nKreispräsident hat also auch in dieser Hinsicht das\nUmwandlungsverfahren von Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht\neingehalten. Das angefochtene Urteil muss auch aus diesem Grunde\naufgehoben werden.\nSB 96 Urteil vom 16. Oktober 1996\n56\n\nBerufung; Zulässigkeit der Zugrundelegung einer ande-\n32 - ren rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts durch die\nStaatsanwaltschaft als Berufungsklägerin (Art. 98 Abs. 2\nlit. b, Art. 125 Abs. 4 und Art. 146 Abs. 1 StPO) ( Erw. 1).\n- Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Erleichterung\nder rechtswidrigen Einreise ( Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG). Die\nErstellung eines inhaltlich unwahren Mietvertrages durch\nden Vermieter (Umschreibung des Mietobjektes als 3-\nstatt als 2-Zimmer-Wohnung) zur Ermöglichung des Familiennachzugs eines Ausländers erfüllt weder den\nStraftatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251\nZiff. 1 StGB noch - wie der Kassationshof des Bundesgerichts auf Nichtigkeitsbeschwerde des Vermieters hin erkannte - den Tatbestand der Erleichterung der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (Erw.\n2, 3).\n\nErwägungen:\n1. Der Untersuchungsrichter beantragte im vorinstanzlichen\nVer- fahren die Verurteilung des Angeklagten wegen\nUrkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. In der\nBerufung der Staatsanwaltschaft wird nunmehr eventualiter die\nVerurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG\nbeantragt. Der Berufungsbeklagte sieht darin unter Verweis auf PKG\n1979 Nr. 29 eine unzulässige Ausdehnung der Strafanträge i m\nRechtsmittelverfahren, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten sei.\nDie Staatsanwaltschaft ist das oberste kantonale\nStrafverfolgungs-\n\n129\norgan. Sie ist verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen sowie\ndas richtige Recht durchzusetzen. Daraus folgt ihre Befugnis, Berufung\neinzule- gen, falls sie bei pflichtgemässer Überprüfung eines Urteils zum\nSchlusse ge- langt, dieses verletze formelles oder materielles Recht.\nDies gilt nach stän-\n\n"}