{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d506dff76bae3d3a0c61376e24bce905c74440c6a618e8dc69fce5f5f1b2cd34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d506dff76bae3d3a0c61376e24bce905c74440c6a618e8dc69fce5f5f1b2cd34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_31", "Checksum": "e95f1f4f4d54648f53504eee4dd53290"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:29", "Checksum": "61869d206d4f0a6b8e4d6cc58a1154e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n124\nb. In BGE 77 IV 81 hat das Bundesgericht diese Grundsätze\npräzi- siert. Demnach steht das Gesetz auf dem Boden, dass der\nVerurteilte zuerst Gelegenheit haben muss, die Busse zu bezahlen oder\nabzuverdienen. Wenn der Mittellose daher eine Freiheitsstrafe oder\nMassnahme zu verbüssen hat, darf die Busse grundsätzlich nicht\numgewandelt werden, ehe der Verurteil- te Gelegenheit erhalten hat, in\nFreiheit dem Erwerbe nachzugehen oder die Busse in freier Arbeit\nabzuverdienen. Der Mittellose wäre sonst ohne sein Verschulden\nschlechter gestellt als der Bemittelte, was dem Sinne von Art. 49 Ziff.\n3 Abs. 2 StGB widersprechen würde. Dabei ist bei einem Ver- urteilten,\nder im Strafvollzug steht, zu vermuten, er sei ausserstande, eine Busse\nzu bezahlen; es besteht in einem solchen Fall also die Vermutung sei- ner\nMittellosigkeit (St. Trechsel, a.a.O., N.7 zu Art. 49 StGB). Bloss wenn\nder Verurteile zum vornherein den Willen nicht hat, nach\nWiedererlangen der Freiheit die Busse zu bezahlen oder abzuverdienen,\noder wenn mit Si- cherheit zu erwarten ist, dass ihm die Tilgung auf\ndiese Weise trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung\nmöglich sein wird, brauche der Richter mit der Umwandlung nicht\nzuzuwarten. Dabei ist von einer Ver- jährungsfrist für Bussen von 5\nJahren (Art. 73 Ziff. 1 StGB) seit dem Bus- senurteil (BGE 105 IV 15)\nauszugehen.\n4.a. Indem der Kreispräsident dem Berufungskläger vor der\nUmwandlung der Busse in Haft nicht einvernommen, respektive diesen\nnicht aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben hat, den Nachweis zu\nführen, dass die Nichtbezahlung der Busse unverschuldet erfolgte, hat\ner den An- spruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör im\nUmwandlungsver- fahren verletzt. Der Kreispräsident hätte dem\nBerufungskläger mindestens mitteilen müssen, er werde die Busse in\nHaft umwandeln, falls er sich nicht innert Frist anerbiete, den Beweis zu\nführen, dass er unverschuldeterweise nicht in der Lage sei, die Busse zu\nentrichten.\nDaran ändert auch nichts, dass bereits im Strafmandat\nausdrücklich darauf hingewiesen wird, nichteinbringliche Bussen\nwürden unverzüglich in Haft umgewandelt. Dieser Hinweis vermag\nnämlich den Anforderungen, welche an die Gewährung des rechtlichen\nGehörs im Umwandlungsverfah- ren zu stellen sind, nicht Genüge zu\nleisten. Insbesondere enthält der be- treffende Hinweis im Strafmandat\nnämlich gerade keine Aufforderung an den Berufungskläger, den\nerwähnten Beweis der unverschuldeten Notlage zu erbringen. Damit ist\ndieser Hinweis für das später folgende Umwand- lungsverfahren\nbedeutungslos. Die Umwandlung erfolgte also in Verletzung des\n125\nrechtlichen Gehörs des Berufungsklägers und das angefochtene Umwandlungsurteil ist aufzuheben.\nb. Der Hinweis im Strafmandat, wonach die Busse bei\nUneinbring- lichkeit unverzüglich in Haft umgewandelt werde, erweist\nsich aber auch aus einem anderen Grunde als bedeutungslos. Art. 49\nZiff. 3 Abs. 3 StGB er-\n\n"}