{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d506dff76bae3d3a0c61376e24bce905c74440c6a618e8dc69fce5f5f1b2cd34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d506dff76bae3d3a0c61376e24bce905c74440c6a618e8dc69fce5f5f1b2cd34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_31", "Checksum": "e95f1f4f4d54648f53504eee4dd53290"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:29", "Checksum": "61869d206d4f0a6b8e4d6cc58a1154e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n122\nangefochtene Umwandlungsurteil. Seiner Vernehmlassung kann entnommen werden, dass er die Durchführung eines Betreibungsverfahrens,\noffen- sichtlich wegen Mittellosigkeit des Berufungsklägers, für nicht\nopportun hielt; ferner vertritt er die Ansicht, der Berufungskläger hätte\nohne ent- sprechende Aufforderung, also von sich aus, den Nachweis\nunverschuldeter Nichtleistung erbringen müssen und ohne dass ihm\nnochmals mitgeteilt wer- de, dass die Busse umgewandelt werde, falls er\nsich nicht innert bestimmter Frist anerbiete, jenen Beweis zu führen. Da\nsich der Berufungskläger also während drei Monaten nicht gerührt habe,\nsei die Umwandlung ohne wei- teres zu Recht und unmittelbar erfolgt.\nDieses vom Kreispräsidenten einge- schlagene Vorgehen hält einer\nnäheren Prüfung nicht Stand.\n3. a. Die Umwandlung nichtbezahlter Bussen in Haft nach Art.\n49 Ziff. 3 StGB ist keine Vollzugsmassnahme, sondern ein das\nBussenurteil er- gänzender materieller Entscheid (BGE 74 IV 60). Die\nUmwandlung steht ausschliesslich dem Richter zu. Nach der Vorschrift\nvon Art. 49 Ziff. 3 StGB kann der Richter die Umwandlung\nausschliessen, wenn der Verurteilte aus- serstande ist, die Busse zu\nbezahlen. Weil dies mitunter bereits bei der Aus- fällung der Busse\nfeststehen kann, ermächtigt das Gesetz den Richter aus- drücklich, die\nUmwandlung schon im Urteil auszuschliessen. Umgekehrt ist in der\nRegel dagegen die Busse zunächst nach Art. 49 Ziff. 1 und 2 StGB einzutreiben, und nur wenn dies nicht zum Ziel führt, darf die Umwandlung\nan- geordnet werden. Dabei hat der Richter zu prüfen, ob das\nVollstreckungs- verfahren vorschriftsgemäss durchgeführt wurde und\nder Verurteilte nicht den Nachweis unverschuldeter Nichtbezahlung\nerbringt; ferner stellt sich bei einer Umwandlung die Frage, ob für die\nUmwandlungsstrafe nicht der be- dingte Strafvollzug zu gewähren ist\n(Art. 49 Ziff. 3 letzter Satz). Daraus folgt ohne weiteres, dass die\nUmwandlung erst nach erfolgloser Betreibung des Verurteilten\nangeordnet werden kann (BGE 74 IV 60; PKG 1984 Nr. 33). Würde sie\nschon im Urteil endgültig verfügt, so würde dem Verurteilten in\nunzulässiger Weise der Nachweis abgeschnitten, dass eine später\neingetrete- ne unverschuldete Notlage ihm die Bezahlung\nverunmögliche. Damit soll nicht gesagt werden, dass der Richter den\nVerurteilten vor der Umwandlung stets einvernehmen müsse. Es genügt,\nwenn er ihm Gelegenheit gibt, den Nachweis unverschuldeter\nNichtleistung zu erbringen, z. B. indem er ihm mitteilt, dass die Busse\numgewandelt werde, falls er sich nicht innert be- stimmter Frist\nanerbiete, jenen Beweis zu führen. Dagegen darf es der Rich- ter nicht\ndarauf ankommen lassen, ob der Verurteilte von sich aus den Nach- weis\nzu erbringen begehrt (BGE 74 IV 60f). Dies erfordert schliesslich auch\n123\nder aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher\nim Umwandlungsverfahren ebenfalls zu beachten ist (St. Trechsel,\nKurzkom- mentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1989,\nN. 13 zu Art. 49 StGB mit Hinweisen auf die Praxis).\n\n"}