Erwägungen: 2. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Berufungskläger mit Straf- mandat vom 17./19. April 1996 eine 30tägige Frist zur Bezahlung der aus- gefällten Busse angesetzt worden war; dabei war bereits im Strafmandats- verfahren darauf hingewiesen worden, dass nichteinbringliche Bussen unverzüglich in Haft umgewandelt würden. Dieses Strafmandat ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. Darauf und somit auf die Frage, ob das darin ausgesprochene Strafmass vor dem Gesetz standhält, kann also nicht mehr zurückgekommen werden.