31 - Busse; Umwandlung in Haft (Art. 49 StGB). Der Richter darf eine Busse nicht schon im Bussenurteil in Haft umwandeln, sondern erst nach erfolgloser Eintreibung der Busse und nachdem dem Verurteilten Gelegenheit gegeben worden ist, den Nachweis unverschuldeter Nichtbezahlung zu erbringen. Solange ein mittelloser Verurteilter eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüsst, darf die Busse grundsätzlich nicht umgewandelt werden, ehe er Gelegenheit gehabt hat, in der Freiheit dem Erwerb nachzugehen oder die Busse durch freie Arbeit abzuverdienen.