So war denn der Berufungsbeklagte auch im Januar 1996 aus der Klinik Be- verin ausgetreten, ohne die Austrittsverhältnisse zu regeln und ohne eine Therapieverlängerung in Betracht zu ziehen (Psychiatrisches Kurzgutach- ten, act. 15). Unter diesen Umständen konnte nicht von vornherein ange- nommen werden, dass die Vorinstanz eine stationäre Massnahme verhängt hätte, was sie angesichts der mangelnden Motivation des Berufungsbeklag- ten auch nicht tat. Im übrigen hatte der Berufungsbeklagte die Anordnung einer stationären Massnahme vor der Vorinstanz nicht einmal beantragt, so- dass er den Richterspruch durch seinen freiwilligen Anstaltsaufenthalt nicht antizipieren konnte.