Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen der Vorinstanz steht fest, dass sich der Berufungsbeklagte klar gegen eine stationäre Be- 120 handlung in einer Suchtklinik stellte, obwohl dies vom behandelnden Psy- chiater sehr empfohlen worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu verzichten, wenn die Bereitschaft dazu fehlt (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 44 StGB). So war denn der Berufungsbeklagte auch im Januar 1996 aus der Klinik Be- verin ausgetreten, ohne die Austrittsverhältnisse zu regeln und ohne eine Therapieverlängerung in Betracht zu ziehen (Psychiatrisches Kurzgutach- ten, act. 15).