StGB setzt da- bei nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die freiwillig durchgeführte Massnahme eine sonst vom Richter anzuordnende Sanktion antizipiert hat; insofern brauche das Gericht einen Anstaltsaufent- halt, den es nicht angeordnet hätte, auch bei der nachträglichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen der Vorinstanz steht fest, dass sich der Berufungsbeklagte klar gegen eine stationäre Be- 120 handlung in einer Suchtklinik stellte, obwohl dies vom behandelnden Psy- chiater sehr empfohlen worden war.