5 Satz 1 StGB entscheidet der Rich- ter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Gemäss BGE 105 IV 297ff kann ein während des Strafverfahrens freiwillig absol- vierter Aufenthalt in einer Heilanstalt auf die Strafe angerechnet werden. Die Anwendung der Anrechnungsklausel von Art. 44 Ziff. 5 StGB setzt da- bei nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die freiwillig durchgeführte Massnahme eine sonst vom Richter anzuordnende Sanktion antizipiert hat;