Unbestrittenermassen hielt sich der Berufungsbeklagte vom 13. Juni 1995 bis 14. Juli 1995 und vom 3. Mai 1996 bis 28. Juni 1996 stationär in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus auf. Er verlangt nun die obligatorische An- rechnung der Dauer dieses Aufenthaltes auf die Strafzeit gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB, auch wenn dieser freiwillig und nicht durch richterliche An- ordnung erfolgt sei. Gemäss Art. 44 Ziff. 5 Satz 1 StGB entscheidet der Rich- ter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung noch vollstreckt werden sollen.