1 Abs. 1 letzter Satz StGB anzuordnen, auch wenn diese vom behandelnden Psychiater als ungenügend bezeichnet wird. Ist der Berufungsbeklagte nicht zu einer an sich notwendigen stationären Massnahme zu bewegen, so ist er immerhin darin zu unterstützen, die begonnene ambulante Antabusbehand- lung weiterzuführen, zumal dies vor der Vorinstanz vom Berufungsbeklag- ten auch beantragt worden war. Die Anordnung der ambulanten Massnahme wird somit nicht aufgehoben. Unbestrittenermassen hielt sich der Berufungsbeklagte vom 13. Juni 1995 bis 14. Juli 1995 und vom 3. Mai 1996 bis 28. Juni 1996 stationär in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus auf.