Für den Fall der Gutheissung der Berufung macht der Berufungsbeklagte geltend, die Freiheitsstrafe von 70 Tagen Gefängnis sei im Sinne von Art. 44 Ziff. 5 StGB durch den Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Waldhaus als getilgt anzusehen. Zudem sei die Ziffer 3 des Urteils- dispositivs aufzuheben und von der Anordnung einer ambulanten Massnah- me sei abzusehen. Vorerst ist festzuhalten, dass es sinnvoll erscheint, zumindest die laufende ambulante Behandlung als Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB anzuordnen, auch wenn diese vom behandelnden Psychiater als ungenügend bezeichnet wird.