Unter diesen Umständen erscheint ein möglicher Erfolg der angeordneten Massnahme aber auch nicht durch den Vollzug der Strafe gefährdet. Wie die Berufungsklägerin ausführt, kann die vom Beru- fungsbeklagten begonnene und von der Vorinstanz angeordnete Antabus- behandlung zudem ohne weiteres auch im Strafvollzug fortgesetzt werden. Den Aufschub des Strafvollzuges rechtfertigt diese Behandlung jedenfalls nicht, weshalb die Berufung gutzuheissen und die Ziffer 4 des Urteilsdispo- sitivs der Vorinstanz aufzuheben ist. 3. Für den Fall der Gutheissung der Berufung macht der Berufungsbeklagte geltend, die Freiheitsstrafe von 70 Tagen Gefängnis sei im Sinne von Art.