Wie der behandelnde Psychiater im Gutachten vom 29. Januar 1996 dargelegt hat, besteht beim Berufungsbeklagten eine therapeutisch schwer zu beeinflussende passive Grundhaltung. Der Psychia- ter empfahl deshalb für den Berufungsbeklagten eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik, die mindestens ein Jahr dauern müsste. Demgegenüber erachtete der Psychiater eine ambulante Behandlung als ungenügend. Dies 119 kann nur bedeuten. dass der Eintritt eines Erfolges bei einer ambulanten Behandlung fraglich ist. Unter diesen Umständen erscheint ein möglicher Erfolg der angeordneten Massnahme aber auch nicht durch den Vollzug der Strafe gefährdet.