BGE 120 IV 3). Eine Therapie geht dann vor, sobald eine so- fortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Voll- zug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 120 IV 3). Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 120 IV 3 mit weiteren Hinweisen). Im Falle des Berufungsbeklagten sind diese Voraussetzungen ein- deutigerweise nicht erfüllt. Wie der behandelnde Psychiater im Gutachten vom 29. Januar 1996 dargelegt hat, besteht beim Berufungsbeklagten eine therapeutisch schwer zu beeinflussende passive Grundhaltung.