den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbe- stimmte Zeit hinauszuschieben (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 10 zu Art. 43 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Strafe ist nur dann aufzuschieben. wenn die Massnahme vordringlich und mit dem Straf- vollzug unvereinbar ist (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB; auch PKG 1981 Nr. 10). Die Behandlung muss einen Erfolg versprechen, den die Ver- büssung der Strafe ernsthaft gefährden würde (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB; BGE 120 IV 3).