Erwägungen: 2. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Strafe zwecks Durchführung der ambulanten Massnahme zu Recht aufgeschoben hat. Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter, wenn der Täter trunk- süchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht, eine ambulante Behandlung anordnen. Aufgrund des Verweises auf Art. 43 Ziff. 2 StGB in Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB kann der Richter auch bei Trunksüchtigen den Vollzug der Strafe zwecks ambulanter Behandlung aufschieben. Dies geschieht, um der Art der Behandlung Rechnung zu tra- gen. Die Möglichkeit, den Vollzug der Strafe aufzuschieben, darf nicht dazu missbraucht werden,