{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-30_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1f307ae51785d4fd98f33511114097ea3bd9a870dee1faea8212e28e6e631e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1f307ae51785d4fd98f33511114097ea3bd9a870dee1faea8212e28e6e631e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_30", "Checksum": "3aa2cf16f441326f9f6ce94ce92a3bdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:34", "Checksum": "dd0a5668332ac45b050cfd534857b1d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 30\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n handlung in einer Suchtklinik stellte, obwohl dies vom behandelnden\nPsy- chiater sehr empfohlen worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend\naus- führte, ist auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu\nverzichten, wenn die Bereitschaft dazu fehlt (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art.\n44 StGB). So war denn der Berufungsbeklagte auch im Januar 1996 aus\nder Klinik Be- verin ausgetreten, ohne die Austrittsverhältnisse zu\nregeln und ohne eine Therapieverlängerung in Betracht zu ziehen\n(Psychiatrisches Kurzgutach- ten, act. 15). Unter diesen Umständen\nkonnte nicht von vornherein ange- nommen werden, dass die Vorinstanz\neine stationäre Massnahme verhängt hätte, was sie angesichts der\nmangelnden Motivation des Berufungsbeklag- ten auch nicht tat. Im\nübrigen hatte der Berufungsbeklagte die Anordnung einer stationären\nMassnahme vor der Vorinstanz nicht einmal beantragt, so- dass er den\nRichterspruch durch seinen freiwilligen Anstaltsaufenthalt nicht\nantizipieren konnte. Aus diesen Gründen kann die Dauer des erwähnten\nAufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus nicht auf die Dauer\nder Strafe angerechnet werden.\nSB 45/96 Urteil vom 9. Oktober 1996\n\n31 - Busse; Umwandlung in Haft (Art. 49 StGB). Der Richter\ndarf eine Busse nicht schon im Bussenurteil in Haft\numwandeln, sondern erst nach erfolgloser Eintreibung\nder Busse und nachdem dem Verurteilten Gelegenheit\ngegeben worden ist, den Nachweis unverschuldeter\nNichtbezahlung zu erbringen. Solange ein mittelloser\nVerurteilter eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüsst, darf die Busse grundsätzlich nicht umgewandelt\nwerden, ehe er Gelegenheit gehabt hat, in der Freiheit\ndem Erwerb nachzugehen oder die Busse durch freie\nArbeit abzuverdienen.\n\nErwägungen:\n2. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Berufungskläger mit\nStraf- mandat vom 17./19. April 1996 eine 30tägige Frist zur\nBezahlung der aus- gefällten Busse angesetzt worden war; dabei war\nbereits im Strafmandats- verfahren darauf hingewiesen worden, dass\nnichteinbringliche Bussen unverzüglich in Haft umgewandelt würden.\nDieses Strafmandat ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen.\nDarauf und somit auf die Frage, ob das darin ausgesprochene Strafmass\nvor dem Gesetz standhält, kann also nicht\nmehr zurückgekommen werden. Da der Berufungskläger die im\nStrafman- dat gegen ihn ausgefällte Busse in der Folge nicht bezahlte,\nerliess der Kreis- präsident, ohne nochmalige vorherige Anhörung des\nBerufungsklägers, das\n121\n"}