{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-30_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1f307ae51785d4fd98f33511114097ea3bd9a870dee1faea8212e28e6e631e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1f307ae51785d4fd98f33511114097ea3bd9a870dee1faea8212e28e6e631e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_30", "Checksum": "3aa2cf16f441326f9f6ce94ce92a3bdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:34", "Checksum": "dd0a5668332ac45b050cfd534857b1d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 30\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\n2. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Strafe\nzwecks Durchführung der ambulanten Massnahme zu Recht\naufgeschoben hat. Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter,\nwenn der Täter trunk- süchtig ist und die von ihm begangene Tat damit\nim Zusammenhang steht, eine ambulante Behandlung anordnen.\nAufgrund des Verweises auf Art. 43 Ziff. 2 StGB in Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1\nletzter Satz StGB kann der Richter auch bei Trunksüchtigen den Vollzug\nder Strafe zwecks ambulanter Behandlung aufschieben. Dies geschieht,\num der Art der Behandlung Rechnung zu tra- gen. Die Möglichkeit, den\nVollzug der Strafe aufzuschieben, darf nicht dazu missbraucht werden,\nden Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbe- stimmte Zeit\nhinauszuschieben (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizeri- schen\nStrafgesetzbuch, Zürich 1989, N 10 zu Art. 43 StGB mit zahlreichen\nHinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Strafe ist\nnur dann aufzuschieben. wenn die Massnahme vordringlich und mit dem\nStraf- vollzug unvereinbar ist (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB;\nauch PKG 1981 Nr. 10). Die Behandlung muss einen Erfolg\nversprechen, den die Ver- büssung der Strafe ernsthaft gefährden würde\n(Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB; BGE 120 IV 3). Eine Therapie\ngeht dann vor, sobald eine so- fortige Behandlung gute\nResozialisierungschancen bietet, welche der Voll- zug der\nFreiheitsstrafe klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE\n120 IV 3). Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung\nhinreichend rechtfertigen (BGE 120 IV 3 mit weiteren Hinweisen).\nIm Falle des Berufungsbeklagten sind diese Voraussetzungen\nein- deutigerweise nicht erfüllt. Wie der behandelnde Psychiater im\nGutachten vom 29. Januar 1996 dargelegt hat, besteht beim\nBerufungsbeklagten eine therapeutisch schwer zu beeinflussende passive\nGrundhaltung. Der Psychia- ter empfahl deshalb für den\nBerufungsbeklagten eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik, die\nmindestens ein Jahr dauern müsste. Demgegenüber erachtete der\nPsychiater eine ambulante Behandlung als ungenügend. Dies\n119\nkann nur bedeuten. dass der Eintritt eines Erfolges bei einer\nambulanten Behandlung fraglich ist. Unter diesen Umständen erscheint\nein möglicher Erfolg der angeordneten Massnahme aber auch nicht\ndurch den Vollzug der Strafe gefährdet. Wie die Berufungsklägerin\nausführt, kann die vom Beru- fungsbeklagten begonnene und von der\nVorinstanz angeordnete Antabus- behandlung zudem ohne weiteres\nauch im Strafvollzug fortgesetzt werden. Den Aufschub des\nStrafvollzuges rechtfertigt diese Behandlung jedenfalls nicht, weshalb\ndie Berufung gutzuheissen und die Ziffer 4 des Urteilsdispo- sitivs der\nVorinstanz aufzuheben ist.\n3. Für den Fall der Gutheissung der Berufung macht der Berufungsbeklagte geltend, die Freiheitsstrafe von 70 Tagen Gefängnis sei\nim Sinne von Art. 44 Ziff. 5 StGB durch den Aufenthalt in der\npsychiatrischen Klinik Waldhaus als getilgt anzusehen. Zudem sei die\nZiffer 3 des Urteils- dispositivs aufzuheben und von der Anordnung\neiner ambulanten Massnah- me sei abzusehen.\nVorerst ist festzuhalten, dass es sinnvoll erscheint, zumindest die laufende ambulante Behandlung als Massnahme im Sinne von Art. 44\nZiff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB anzuordnen, auch wenn diese vom\nbehandelnden Psychiater als ungenügend bezeichnet wird. Ist der\nBerufungsbeklagte nicht zu einer an sich notwendigen stationären\nMassnahme zu bewegen, so ist er immerhin darin zu unterstützen, die\nbegonnene ambulante Antabusbehand- lung weiterzuführen, zumal dies\nvor der Vorinstanz vom Berufungsbeklag- ten auch beantragt worden\nwar. Die Anordnung der ambulanten Massnahme wird somit nicht aufgehoben.\nUnbestrittenermassen hielt sich der Berufungsbeklagte vom 13.\nJuni 1995 bis 14. Juli 1995 und vom 3. Mai 1996 bis 28. Juni 1996\nstationär in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus auf. Er verlangt nun die\nobligatorische An- rechnung der Dauer dieses Aufenthaltes auf die\nStrafzeit gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB, auch wenn dieser freiwillig und\nnicht durch richterliche An- ordnung erfolgt sei. Gemäss Art. 44 Ziff. 5\nSatz 1 StGB entscheidet der Rich- ter, ob und wieweit aufgeschobene\nStrafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung\nnoch vollstreckt werden sollen. Gemäss BGE 105 IV 297ff kann ein\nwährend des Strafverfahrens freiwillig absol- vierter Aufenthalt in einer\nHeilanstalt auf die Strafe angerechnet werden. Die Anwendung der\nAnrechnungsklausel von Art. 44 Ziff. 5 StGB setzt da- bei nach der\nzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die freiwillig\ndurchgeführte Massnahme eine sonst vom Richter anzuordnende\nSanktion antizipiert hat; insofern brauche das Gericht einen\nAnstaltsaufent- halt, den es nicht angeordnet hätte, auch bei der\nnachträglichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.\nAufgrund der Aktenlage und der Ausführungen der Vorinstanz\nsteht fest, dass sich der Berufungsbeklagte klar gegen eine stationäre\nBe- 120\n"}