Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss geben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der appellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete Ergebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass Rechtsbegehren geeignet sein sollen, bei Gutheissung zum Urteil er- hoben zu werden, was bei Forderungen in aller Regel nach deren Bezif- ferung ruft, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet, einer Partei mehr zuzusprechen, als sie verlangt, und schliesslich auch aus dem Gehörsanspruch der Gegenpartei, welche in die Lage gesetzt