3 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu beziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar.