13 Die im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich geregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind demnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt abzuschreiben. ZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996