Denn ob eine Vertragsstrafe übermässig hoch ist, kann nicht zum vornherein beurteilt werden. Es müssen die Umstände bekannt sein, unter denen sie verfällt, so das Verschulden des Verbotsbrechers, die Grösse der Verlet- zung, das Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung des Vertrages und die Leistungsfähigkeit der Parteien im Zeitpunkt der Verletzung (BGE 114 II264169 II 79; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 3954f.). Das Kantonsgericht sieht nach dem Gesagten somit keinen Grund, der Vereinbarung die gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB erforderliche Genehmigung zu verweigern.