Prozess geschaffene Lage ausgenützt, um die andere zur Einräumung von Vorteilen zu bewegen, die deren Interessen verletzen, und kann andererseits eine Konventionalstrafe von den Parteien an sich in beliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Schliesslich ist bezüglich der vereinbarten Konventionalstrafe zudem festzuhalten, dass eine Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich erst möglich ist, nachdem die gesicherte Hauptverpflichtung verletzt worden ist. Denn ob eine Vertragsstrafe übermässig hoch ist, kann nicht zum vornherein beurteilt werden.