Vorliegend sind nun keine Gründe erkennbar, welche die von den Parteien getroffene Regelung der Erfüllung der güterrechtlichen Ansprüche ihrem Inhalte nach als rechts- oder sittenwidrig erscheinen liessen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die von den Parteien vereinbarte Kon- ventionalstrafe - bisweilen auch als Vertragsstrafe bezeichnet - zur Siche- rung der Hauptforderungen, soll doch damit nicht ein widerrechtliches oder unsittliches Hauptversprechen bekräftigt werden, wie etwa bei einer für den Fall des Verlöbnisbruches vereinbarten Konventionalstrafe (vgl. Gauch/ Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, AT Band II, 6. Auflage, Zürich 1995, Rz 3907 ff).