Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten - wie etwa bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die der freien Ver- fügungsbefugnis der Parteien unterliegt - soll der Richter dabei den Partei- willen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen ein- greifen. Einer solchen Vereinbarung darf die Genehmigung nur aus wichti- gen Gründen versagt werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB).