158 ZGB). Der Zweck der Genehmigungspflicht besteht zusammengefasst in der Prüfung von Konventionen auf rechtliche Zulässigkeit, Klarheit und sachliche Angemessenheit (Bühler/Spühler, a.a.O., N 158 zu Art. 158 ZGB). Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten - wie etwa bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die der freien Ver- fügungsbefugnis der Parteien unterliegt - soll der Richter dabei den Partei- willen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen ein- greifen.