Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung eine Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt, bedarf sie zur 12 Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter (Art. 158 Ziff. 5 ZGB), war doch der Scheidungsprozess zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht rechtskräftig beendet, auch wenn der Scheidungspunkt selbst von keiner Partei angefochten wurde (vgl. BGE 71 II 135; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 522; Bühler/ Spühler, Kommentar zum ZGB, Bern 1980, N 166 zu Art. 158 ZGB).