Erwägungen: 1. Mit der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien in der einzig umstrittenen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung geei- nigt. Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung eine Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt, bedarf sie zur 12 Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter (Art.