Das Verschulden der Berufungsklägerin am Scheitern der Ehe kann in Be- zug auf dasjenige des Ehemannes und die objektiven Faktoren auch nicht als unbedeutend und von untergeordneter Natur bezeichnet werden. We- sentlich fällt ins Gewicht, dass die Ehe letztlich aufgrund der ehebrecheri- schen Beziehung der Berufungsklägerin scheiterte. Ihre nach Auszug aus der ehelichen Wohnung eingegangene intime Drittbeziehung spielte die entscheidende Rolle für den endgültigen Bruch. Diese schwere Pflichtverlet- zung hat somit zur Scheidung erheblich beigetragen und ist demnach für die Zerrüttung mitursächlich. Die Voraussetzungen der relativen Schuldlosig- keit der Ansprecherin gemäss Art.