Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, Rz 11.26). Voraussetzung für die Zuspre- chung einer Rente nach Art. 152 ZGB ist einerseits die Schuldlosigkeit der Ansprecherin und andererseits deren Bedürftigkeit. Als schuldlos zu betrachten ist auch der Ehegatte, der einen kausalen, jedoch sekundären untergeordneten Fehler begangen hat (Spühler/Frei- Maurer. a.a.O., N 7 zu Art. 152 ZGB). ZGB). Schweres Selbstverschulden spielt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung für den Anspruch nach Art. 152 ZGB keine Rolle, sofern es die eheliche Zerrüttung nicht (mit)verursacht hat. Schweres Selbstverschulden mit ehezerrüttender Wirkung schliesst den Anspruch völ- lig aus.