{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-2_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097697d445c4cf37d2f3eafa092460c1e947b80dc62aa7db583b0b280a7336c55169edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097697d445c4cf37d2f3eafa092460c1e947b80dc62aa7db583b0b280a7336c55169edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_2", "Checksum": "a11802f926a262afd85314fae7ef096d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:17", "Checksum": "c915895cc02e3212e636ff3ac1cff90c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 2\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 13\nDie im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich\ngeregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind\ndemnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt\nabzuschreiben.\nZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996\n\n3 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der\nblosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils\nund auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu beziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen\nstellt keinen genügenden Berufungsantrag dar.\n\nAus den Erwägungen:\nGemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO kann auf eine Berufung, die nur\nden Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und keine\nformu- lierten Abänderungsbegehren enthält, nicht eingetreten werden,\nes sei denn, der Wille des Berufungsklägers oder der Berufungsklägerin\nlasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen (PKG 1976\nNr. 9 S. 52). Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss\ngeben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der\nappellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete\nErgebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird. Dieses Erfordernis ergibt\nsich nicht nur aus dem Umstand, dass Rechtsbegehren geeignet sein\nsollen, bei Gutheissung zum Urteil er- hoben zu werden, was bei\nForderungen in aller Regel nach deren Bezif- ferung ruft, sondern\nebenso aus der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet,\neiner Partei mehr zuzusprechen, als sie verlangt, und schliesslich auch\naus dem Gehörsanspruch der Gegenpartei, welche in die Lage gesetzt\nwerden muss, sich entsprechend verteidigen zu können. Zu Letzterem\ngilt es überdies zu berücksichtigen, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine peremptorische Frist von lediglich zehn Tagen\nläuft, innerhalb welcher die Gegenpartei eine allfällige\nAnschlussberufung einzu- reichen hat. Es kann ihr nicht zugemutet\nwerden, einen derartigen Ent- scheid zu treffen, ohne zu wissen, was mit\ndem Rechtsmittel erreicht werden will. Entsprechender Kenntnisse\nbedarf es desgleichen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung\ndurch den Gerichtsvorsitzenden. Nicht zuletzt dienen eindeutige\nRechtsbegehren aber auch den Interessen der Berufung einlegenden\nPartei, wird sie doch dadurch gezwungen, sich rechtzeitig mit dem Ziel\nund den Aussichten eines Weiterzuges auseinander zu setzen. All dies\nführt dann zum Ergebnis, dass Vorbringen anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ungenügende Berufungsanträge nicht zu\nheilen\n\n14\n"}