{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-2_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097697d445c4cf37d2f3eafa092460c1e947b80dc62aa7db583b0b280a7336c55169edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097697d445c4cf37d2f3eafa092460c1e947b80dc62aa7db583b0b280a7336c55169edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_2", "Checksum": "a11802f926a262afd85314fae7ef096d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:17", "Checksum": "c915895cc02e3212e636ff3ac1cff90c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 2\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, Rz 11.26). Voraussetzung für die\nZuspre- chung einer Rente nach Art. 152 ZGB ist einerseits die\nSchuldlosigkeit der Ansprecherin und andererseits deren Bedürftigkeit.\nAls schuldlos zu betrachten ist auch der Ehegatte, der einen kausalen,\njedoch sekundären untergeordneten Fehler begangen hat (Spühler/Frei-\nMaurer. a.a.O., N 7 zu Art. 152 ZGB). ZGB). Schweres\nSelbstverschulden spielt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung\nfür den Anspruch nach Art. 152 ZGB keine Rolle, sofern es die eheliche\nZerrüttung nicht (mit)verursacht hat. Schweres Selbstverschulden mit\nehezerrüttender Wirkung schliesst den Anspruch völ- lig aus.\nSchuldlosigkeit ist ferner anzunehmen, wenn die Hauptursachen der\nehelichen Zerrüttung objektiver Natur sind und subjektiv schuldhafte\nZerrüttungsursachen demgegenüber in den Hintergrund treten\n(Bühler/Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 152).\nDas Scheitern der Ehe ist damit weniger auf objektive\nZerrüttungs- ursachen als vielmehr auf subjektive Verschuldenselemente\nzurückzuführen. Das Verschulden der Berufungsklägerin am Scheitern\nder Ehe kann in Be- zug auf dasjenige des Ehemannes und die\nobjektiven Faktoren auch nicht als unbedeutend und von\nuntergeordneter Natur bezeichnet werden. We- sentlich fällt ins\nGewicht, dass die Ehe letztlich aufgrund der ehebrecheri- schen\nBeziehung der Berufungsklägerin scheiterte. Ihre nach Auszug aus der\nehelichen Wohnung eingegangene intime Drittbeziehung spielte die entscheidende Rolle für den endgültigen Bruch. Diese schwere\nPflichtverlet- zung hat somit zur Scheidung erheblich beigetragen und ist\ndemnach für die Zerrüttung mitursächlich. Die Voraussetzungen der\nrelativen Schuldlosig- keit der Ansprecherin gemäss Art. 152 ZGB sind\nvorliegend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf eine\nBedürftigkeitsrente besteht.\nZF 43/96 Urteil vom 19. August 1996\n\n2 - Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen\n( Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Ein während hängiger Berufung abgeschlossener Vergleich über die güterrechtliche Auseinandersetzung stellt eine genehmigungspflichtige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung dar. Umfang\nder gerichtlichen Überprüfung; Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR).\n\nErwägungen:\n1. Mit der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien in\nder einzig umstrittenen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung\ngeei- nigt. Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung\neine Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt,\nbedarf sie zur\n12\nRechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter (Art. 158 Ziff. 5\nZGB), war doch der Scheidungsprozess zum Zeitpunkt des Abschlusses\nnicht rechtskräftig beendet, auch wenn der Scheidungspunkt selbst von\nkeiner Partei angefochten wurde (vgl. BGE 71 II 135; Hinderling/Steck,\nDas schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 522;\nBühler/ Spühler, Kommentar zum ZGB, Bern 1980, N 166 zu Art. 158\nZGB).\nDer Zweck der Genehmigungspflicht besteht zusammengefasst\nin der Prüfung von Konventionen auf rechtliche Zulässigkeit, Klarheit\nund sachliche Angemessenheit (Bühler/Spühler, a.a.O., N 158 zu Art. 158\nZGB). Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die\nEhegatten - wie etwa bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die\nder freien Ver- fügungsbefugnis der Parteien unterliegt - soll der\nRichter dabei den Partei- willen grundsätzlich respektieren und nicht\nohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer\nvermögensrechtlichen Beziehungen ein- greifen. Einer solchen\nVereinbarung darf die Genehmigung nur aus wichti- gen Gründen\nversagt werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB).\nVorliegend sind nun keine Gründe erkennbar, welche die von den\nParteien getroffene Regelung der Erfüllung der güterrechtlichen\nAnsprüche ihrem Inhalte nach als rechts- oder sittenwidrig erscheinen\nliessen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die von den\nParteien vereinbarte Kon- ventionalstrafe - bisweilen auch als\nVertragsstrafe bezeichnet - zur Siche- rung der Hauptforderungen, soll\ndoch damit nicht ein widerrechtliches oder unsittliches\nHauptversprechen bekräftigt werden, wie etwa bei einer für\nden Fall des Verlöbnisbruches vereinbarten Konventionalstrafe (vgl.\nGauch/\nSchluep, Schweizerisches Obligationenrecht, AT Band II, 6. Auflage,\nZürich 1995, Rz 3907 ff). Des weiteren ist die Vereinbarung der\nParteien auch un- ter dem Gesichtspunkt der sachlichen Angemessenheit\nnicht zu bemängeln, hat doch einerseits keine Partei eine durch den\nProzess geschaffene Lage ausgenützt, um die andere zur Einräumung\nvon Vorteilen zu bewegen, die deren Interessen verletzen, und kann\nandererseits eine Konventionalstrafe von den Parteien an sich in\nbeliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Schliesslich\nist bezüglich der vereinbarten Konventionalstrafe zudem festzuhalten,\ndass eine Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich erst möglich ist,\nnachdem die gesicherte Hauptverpflichtung verletzt worden ist. Denn ob\neine Vertragsstrafe übermässig hoch ist, kann nicht zum vornherein beurteilt werden. Es müssen die Umstände bekannt sein, unter denen\nsie verfällt, so das Verschulden des Verbotsbrechers, die Grösse der\nVerlet- zung, das Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung des\nVertrages und die Leistungsfähigkeit der Parteien im Zeitpunkt der\nVerletzung (BGE 114 II264169 II 79; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 3954f.).\nDas Kantonsgericht sieht nach dem Gesagten somit keinen Grund, der\nVereinbarung die gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB erforderliche\nGenehmigung zu verweigern.\n\n"}