Da die Beschwerde überdies von einem im Kanton Graubünden pa- tentierten Rechtsanwalt verfasst und eingereicht wurde, welchem durchaus zuzumuten ist, die einzelnen Rechtsmittelinstanzen zu kennen (oder sich zu- mindest darüber kenntlich zu machen), besteht im vorliegenden Fall unter den gegebenen Verhältnissen keine Veranlassung, über die vom Bundesge- richt eingeleitete Praxis hinauszugehen. In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die Rechtsmittelfrist verpasst worden, und somit auf vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. RB 47/95 Urteil vom 27. März 1996 118