bei einer anderen Bundesbehörde ...»), noch - wie im oben erwähnten Fall - derjenigen Instanz zugestellt, welche den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Auch bei Anwendung der fraglichen Bestimmung wäre somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerde überdies von einem im Kanton Graubünden pa- tentierten Rechtsanwalt verfasst und eingereicht wurde, welchem durchaus zuzumuten ist, die einzelnen Rechtsmittelinstanzen zu kennen (oder sich zu- mindest darüber kenntlich zu machen), besteht im vorliegenden Fall unter den gegebenen Verhältnissen keine Veranlassung, über die vom Bundesge- richt eingeleitete Praxis hinauszugehen.