W liess die Beschwerdeschrift durch seinen Rechtsvertreter der Post übergeben mit folgender Empfängeradresse: «Bezirksgerichtsprasidium Ma- loja, Herrn Dr. Hans Joos, Chesa Ruppaner, 7503 Samedan». Somit enthielt die vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift sowohl eine unzuständige Behörde als auch einen falschen Bestimmungsort, wurde mithin im Sinne der erwähnten OG-Bestimmung weder dem eigentlich zuständigen Kan- tonsgerichtsausschuss, noch einer anderen kantonalen Instanz (vgl. Art. 32 Abs. 4 OG: « ... bei einer anderen Bundesbehörde ...»), noch - wie im oben erwähnten Fall - derjenigen Instanz zugestellt, welche den angefochtenen Entscheid gefällt hat.