, mit Hinweisen). Dieser Praxisänderung hat sich der Kantonsgerichtsausschuss erst kürzlich wenigstens für die Fälle, wo die Eingabe derjenigen Instanz zugestellt wur- de, die den angefochtenen Entscheid gefällt hatte, vorbehaltlos angeschlos- sen (vgl. PKG 1995 Nr. 33). W liess die Beschwerdeschrift durch seinen Rechtsvertreter der Post übergeben mit folgender Empfängeradresse: «Bezirksgerichtsprasidium Ma- loja, Herrn Dr. Hans Joos, Chesa Ruppaner, 7503 Samedan».