Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Par- tei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachtei- ligt werden, wenn sie ihre Eingabe am letzten Tag der Frist einer unzustän- digen Behörde einreicht. Dem Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt bleiben, ohne dass die angewandte Strenge unter den gegebenen Verhält- nissen sachlich gerechtfertigt wäre oder dass sie durch andere schutzwürdi- 117 ge Interessen geboten gewesen wäre (BGE 118 Ia 243f., mit Hinweisen).