Weder in der kantonalen Ausführungsverordnung zum SchKG noch in der gemäss Art. 14 dieser Verordnung für das Verfahren anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung ist indessen eine Norm enthalten, welche die Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthaltenen Regel ausschliessen würde. Nach die- ser Bestimmung kommt es nunmehr nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe mindestens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Par- tei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachtei- ligt werden, wenn sie ihre Eingabe am letzten Tag der Frist einer unzustän- digen Behörde einreicht.