Auf die Be- schwerde wäre daher nicht einzutreten, ausser dem Beschwerdeführer wür- de der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen. An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die gesetzli- che Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz an- wendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe.