nicht gewahrt worden, denn das Be- zirksgerichtspräsidium Maloja war - wie oben erwähnt - nur verpflichtet ge- wesen, die Beschwerdeschrift innert Tagesfrist, also bis am 21. November 1995, weiterzuleiten, obwohl die Rechtsmittelfrist am 20. November 1995 um Mitternacht ablief; somit wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht innert der bis am 20. November 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss übermittelt. Auf die Be- schwerde wäre daher nicht einzutreten, ausser dem Beschwerdeführer wür- de der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen.