innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1995, SchKG 54/95; PKG 1982 Nr. 35). Nach Bundesgericht kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem Geschäftsgang eine an unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert Tages- frist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe den zuständi- gen Kantonsgerichtsausschuss erst am 24. November 1995 erreicht. Gemäss bisheriger Praxis wäre damit die Frist