Demnach konnte P am 28. Mai 1996 rechtsgültig Beschwerde gegen den mangelhaften «Rechtsöffnungsentscheid» einreichen und bei Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzun- gen eine Überprüfung desselben erwirken. Ein mit der erforderlichen Un- terschrift des Kreispräsidenten versehener Rechtsöffnungsentscheid wurde ihm sodann am 3. Juni 1996 nachgeliefert. Bleibt hinzuzufügen, dass das Feh- len des Gerichtsstempels als blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift zu betrachten ist. Bezüglich des Rechtsöffnungsentscheides in Sachen des A. stand deshalb von vornherein fest, dass dieser trotz seiner in formeller Hin- sicht mangelhaften Ausfertigung weitergezogen werden konnte.