{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-29_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d7da8aa7a967ce9d89dbb6917da025570abf0b9952ba271ed30969efba9d6029edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d7da8aa7a967ce9d89dbb6917da025570abf0b9952ba271ed30969efba9d6029edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_29", "Checksum": "f4a828f2a0020cd5c398ff8db78317e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:35", "Checksum": "f0dbc0c8c428c1fa93afeda9e9412c31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 29\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Aus den Erwägungen:\n2. Das Urteil des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November\n1995 ist W am 9. November 1995 zugestellt worden, womit es frühestens\nam\n10. November 1995 bei diesem eintraf. Seine Beschwerde erfolgte in der\nFol- ge noch rechtzeitig am 20. November 1995, jedoch nicht beim für\nRechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO\nzuständigen Kantons- gerichtsausschuss, sondern beim\nBezirksgerichtspräsidium Maloja. Einem Beschwerdeführer entsteht\nindessen kein Nachteil, wenn das bei einer un- zuständigen Behörde\neingereichte Rechtsmittel - welches gemäss Art. 79\n116\nZPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten ist - noch\ninnert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden\nkönnen (vgl. BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses\nvon Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs vom 8. Mai 1995, SchKG 54/95; PKG 1982 Nr. 35). Nach\nBundesgericht kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem\nGeschäftsgang eine an unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in\nder Regel innert Tages- frist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat\ndie Eingabe den zuständi- gen Kantonsgerichtsausschuss erst am 24.\nNovember 1995 erreicht. Gemäss bisheriger Praxis wäre damit die Frist\nnicht gewahrt worden, denn das Be- zirksgerichtspräsidium Maloja war -\nwie oben erwähnt - nur verpflichtet ge- wesen, die Beschwerdeschrift\ninnert Tagesfrist, also bis am 21. November 1995, weiterzuleiten, obwohl\ndie Rechtsmittelfrist am 20. November 1995 um Mitternacht ablief; somit\nwurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht\ninnert der bis am 20. November 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem\nKantonsgerichtsausschuss übermittelt. Auf die Be- schwerde wäre daher\nnicht einzutreten, ausser dem Beschwerdeführer wür- de der -\nunwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen.\nAn dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten\nwerden, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die\ngesetzli- che Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen\nRechtsgrundsatz an- wendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung\nbeziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende\nGesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe. In Absatz 4\ndieser Bestimmung wird vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer\nanderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn\neine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer\nanderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den\nEntscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Weder in der kantonalen\nAusführungsverordnung zum SchKG noch in der gemäss Art. 14 dieser\nVerordnung für das Verfahren anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung ist indessen eine Norm enthalten, welche die\nAnwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthaltenen Regel ausschliessen\nwürde. Nach die- ser Bestimmung kommt es nunmehr nicht mehr darauf\nan, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe mindestens noch\ninnert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der\nbeschwerdeführenden Par- tei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und\nsie darf nicht mehr benachtei- ligt werden, wenn sie ihre Eingabe am\nletzten Tag der Frist einer unzustän- digen Behörde einreicht. Dem\nBürger darf nicht der Rechtsweg versperrt bleiben, ohne dass die\nangewandte Strenge unter den gegebenen Verhält- nissen sachlich\ngerechtfertigt wäre oder dass sie durch andere schutzwürdi-\n117\nge Interessen geboten gewesen wäre (BGE 118 Ia 243f., mit\nHinweisen). Dieser Praxisänderung hat sich der\nKantonsgerichtsausschuss erst kürzlich wenigstens für die Fälle, wo die\nEingabe derjenigen Instanz zugestellt wur- de, die den angefochtenen\nEntscheid gefällt hatte, vorbehaltlos angeschlos- sen (vgl. PKG 1995\nNr. 33).\nW liess die Beschwerdeschrift durch seinen Rechtsvertreter der Post\nübergeben mit folgender Empfängeradresse: «Bezirksgerichtsprasidium\nMa- loja, Herrn Dr. Hans Joos, Chesa Ruppaner, 7503 Samedan». Somit\nenthielt die vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift sowohl eine\nunzuständige Behörde als auch einen falschen Bestimmungsort, wurde\nmithin im Sinne der erwähnten OG-Bestimmung weder dem eigentlich\nzuständigen Kan- tonsgerichtsausschuss, noch einer anderen kantonalen\nInstanz (vgl. Art. 32 Abs. 4 OG: « ... bei einer anderen Bundesbehörde\n...»), noch - wie im oben\nerwähnten Fall - derjenigen Instanz zugestellt, welche den\nangefochtenen Entscheid gefällt hat. Auch bei Anwendung der\nfraglichen Bestimmung wäre somit auf die Beschwerde nicht\neinzutreten.\nDa die Beschwerde überdies von einem im Kanton Graubünden\npa- tentierten Rechtsanwalt verfasst und eingereicht wurde, welchem\ndurchaus zuzumuten ist, die einzelnen Rechtsmittelinstanzen zu kennen\n(oder sich zu- mindest darüber kenntlich zu machen), besteht im\nvorliegenden Fall unter den gegebenen Verhältnissen keine\nVeranlassung, über die vom Bundesge- richt eingeleitete Praxis\nhinauszugehen.\nIn Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen\nstellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die\nRechtsmittelfrist verpasst worden, und somit auf vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.\nRB 47/95 Urteil vom 27. März 1996\n118\n"}