Aus den Erwägungen: 2. Das Urteil des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November 1995 ist W am 9. November 1995 zugestellt worden, womit es frühestens am 10. November 1995 bei diesem eintraf. Seine Beschwerde erfolgte in der Fol- ge noch rechtzeitig am 20. November 1995, jedoch nicht beim für Rechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO zuständigen Kantons- gerichtsausschuss, sondern beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Einem Beschwerdeführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei einer un- zuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - welches gemäss Art. 79 116