In analoger Anwendung des einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechenden Art. 32 Abs. 4 OG wird die Rechtsmittelfrist - jedenfalls bei Vertretung durch einen patentierten Rechtsanwalt - nur durch die rechtzeitige Einreichung der Eingabe bei einer anderen kantonalen Behörde oder bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, gewahrt (in casu Rechtsmittelfrist nicht gewahrt durch Einreichung der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten beim Bezirksgerichtspräsidenten).