115 diesen Beschwerde einlegen. Demgemäss sollte auch gegen ein versehent- lich ununterzeichnetes Urteil gültig der Weiterzug erklärt werden dürfen, wenn über die Identität und Echtheit des Entscheides kein Zweifel besteht. Die fehlende Unterschrift kann denn auch nachträglich beigebracht werden, ohne dass die Sicherheit des Verfahrens für das Gericht oder die Parteien ir- gendwelchen Schaden leiden würde. Demnach konnte P am 28. Mai 1996 rechtsgültig Beschwerde gegen den mangelhaften «Rechtsöffnungsentscheid» einreichen und bei Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzun- gen eine Überprüfung desselben erwirken.