Dieses Vorgehen erweist sich aus prozessökono- mischen Gründen als überholt. Will der Beschwerdeführer nämlich andere prozessuale oder auch materiellrechtliche Einwendungen überprüft wissen, müsste er nach dem ergangenen Nichteintretensentscheid wiederum einen unterschriebenen Rechtsöffnungsentscheid abwarten und schliesslich gegen