28 - Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 ZPO); nicht unterzeichneter Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten. Die Unterzeichnung eines Urteils stellt zwar eine Gültigkeitsvoraussetzung dar (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Besteht über die Identität und die Echtheit des aus einem Versehen nicht unterzeichneten Entscheids kein Zweifel, kann auf das dagegen erhobene Rechtsmittel dennoch eingetreten und die fehlende Unterschrift des Kreispräsidenten nachträglich beigebracht werden (Änderung der Rechtsprechung).