{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-28_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097697c9cf93a311631d94c9612c553a441f34cac3f9d14f7cb555a347a7eb9e5a35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097697c9cf93a311631d94c9612c553a441f34cac3f9d14f7cb555a347a7eb9e5a35edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_28", "Checksum": "f3b8a1457711531934ee5ec75c71bbcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:40", "Checksum": "6a3c19c7e20b67a81e531898dea5edc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 28\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nteilweise erfüllt sind. Zulässig ist es, die Solidarschuld gegen den einen\nSo- lidarschuldner durchzusetzen, obwohl mit dem anderen eine\nAbzahlungs- vereinbarung geschlossen worden ist; dahingegen ist es\nunzulässig, bei der Pfandverwertung einer Maximalhypothek mehr als\nden verurkundeten Ma- ximalbetrag verwerten zu lassen. Demzufolge\nist die gegen den Entscheid des Kreispräsidenten eingereichte\nBeschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil\naufzuheben.\nSKG 96 Urteil vom 27. November 1996\n47\n\n28\n- Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 ZPO); nicht unterzeichneter Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten. Die Unterzeichnung eines Urteils stellt zwar eine Gültigkeitsvoraussetzung dar (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Besteht\nüber die Identität und die Echtheit des aus einem Versehen nicht unterzeichneten Entscheids kein Zweifel, kann\nauf das dagegen erhobene Rechtsmittel dennoch eingetreten und die fehlende Unterschrift des Kreispräsidenten\nnachträglich beigebracht werden (Änderung der Rechtsprechung).\n\nErwägungen:\nWie die Beschwerdeführer zutreffenderweise vorbringen, wurde\nder Rechtsöffnungsentscheid von P entgegen Art. 123 Abs. 2 ZPO nicht\nunter- zeichnet und nicht mit dem amtlichen Stempel versehen.\nLetzteres wurde auch beim Rechtsöffnungsentscheid von A. unterlassen.\nDaraus folgern die Beschwerdeführer, dass die angefochtenen\nRechtsöffnungsentscheide auf- zuheben sind. Tatsache ist, dass die\nUnterzeichnung eines Urteils ohne Zweifel ein Gültigkeitserfordernis\ndarstellt (vgl. Kommentar zum Gerichts- verfassungsgesetz des Kantons\nZürich, Zürich 1978, § 171). Die sich daraus ergebenden Folgen in einem\nBeschwerdeverfahren sind jedoch unklar. In PKG 1955 Nr. 54 wurde\ndavon ausgegangen, ein nicht unterzeichneter\n«Rechtsöffnungsentscheid» stelle kein Urteil im Sinne des Gesetzes\ndar. Deshalb könne mangels eines Anfechtungsobjektes gar nicht auf\neine dage- gen erhobene Beschwerde eingetreten werden. Dem\nBeschwerdeführer ste- he demgegenüber die Möglichkeit offen,\naufgrund des unbeachtlichen «Ent- scheides» dem Betreibungsamt\ngegenüber vorzubringen, es liege kein vollstreckbares Urteil vor. Dieses\nVorgehen erweist sich aus prozessökono- mischen Gründen als\nüberholt. Will der Beschwerdeführer nämlich andere prozessuale oder\nauch materiellrechtliche Einwendungen überprüft wissen, müsste er\nnach dem ergangenen Nichteintretensentscheid wiederum einen\nunterschriebenen Rechtsöffnungsentscheid abwarten und schliesslich\ngegen\n\n115\ndiesen Beschwerde einlegen. Demgemäss sollte auch gegen ein\nversehent- lich ununterzeichnetes Urteil gültig der Weiterzug erklärt\nwerden dürfen, wenn über die Identität und Echtheit des Entscheides\nkein Zweifel besteht. Die fehlende Unterschrift kann denn auch\nnachträglich beigebracht werden, ohne dass die Sicherheit des\nVerfahrens für das Gericht oder die Parteien ir- gendwelchen Schaden\nleiden würde. Demnach konnte P am 28. Mai 1996 rechtsgültig\nBeschwerde gegen den mangelhaften «Rechtsöffnungsentscheid» einreichen und bei Vorliegen der übrigen\nEintretensvoraussetzun- gen eine Überprüfung desselben erwirken. Ein\nmit der erforderlichen Un- terschrift des Kreispräsidenten versehener\nRechtsöffnungsentscheid wurde ihm sodann am 3. Juni 1996\nnachgeliefert. Bleibt hinzuzufügen, dass das Feh- len des\nGerichtsstempels als blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift zu\nbetrachten ist. Bezüglich des Rechtsöffnungsentscheides in Sachen des\nA. stand deshalb von vornherein fest, dass dieser trotz seiner in formeller\nHin- sicht mangelhaften Ausfertigung weitergezogen werden konnte.\nRB 22/96 Urteil vom 25. Juni 1996\n23/96\n24/96\n\n29\n- Rechtsöffnungsbeschwerde; Fristwahrung bei Einreichung bei einer unzuständigen Instanz (Art. 32 Abs. 4 OG;\nArt. 236 ZPO). In analoger Anwendung des einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechenden Art. 32 Abs. 4\nOG wird die Rechtsmittelfrist - jedenfalls bei Vertretung\ndurch einen patentierten Rechtsanwalt - nur durch die\nrechtzeitige Einreichung der Eingabe bei einer anderen\nkantonalen Behörde oder bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, gewahrt (in casu Rechtsmittelfrist nicht\ngewahrt durch Einreichung der Beschwerde gegen einen\nRechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten beim Bezirksgerichtspräsidenten).\n\nAus den Erwägungen:\n2. Das Urteil des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November\n1995 ist W am 9. November 1995 zugestellt worden, womit es frühestens\nam\n10. November 1995 bei diesem eintraf. Seine Beschwerde erfolgte in der\nFol- ge noch rechtzeitig am 20. November 1995, jedoch nicht beim für\nRechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO\nzuständigen Kantons- gerichtsausschuss, sondern beim\nBezirksgerichtspräsidium Maloja. Einem Beschwerdeführer entsteht\nindessen kein Nachteil, wenn das bei einer un- zuständigen Behörde\neingereichte Rechtsmittel - welches gemäss Art. 79\n116\n"}